Jugendordnung
§1 Name und Wesen
Die Jugend und die Jugendleiter im
Verein bilden die Schützenjugend des Verein.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird die weibliche Sprachform in dieser Jugendordnung
nicht besonders aufgeführt.
§2 Zweck
Die Schützenjugend des
Verein soll
2.1 durch Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen
Gemeinschaften Sport zu treiben,
2.2 zusammen mit dem Verein sportliche Jugendarbeit weiterentwickeln und die
Jugendarbeit im Verein koordinieren.
§3 Grundsätze
3.1 Die Schützenjugend übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des
Verein aus.
3.2 Sie bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und tritt
für Mitbestimmung
und Mitverantwortung der Jugend ein.
3.3 Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für religiöse und weltanschauliche
Toleranz ein.
§4 Organe
Organe der Schützenjugend des
Verein sind:
4.1 die Jugendversammlung
4.2 der Jugendvorstand
§5 Jugendversammlung
5.1 Die ordentliche Jugendversammlung findet jedes Jahr spätestens vier
Wochen vor der Generalversammlung
des Verein statt, und wird von den Jugendleitern einberufen und
geleitet.
5.2 Weitere Jugendversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse der
Vereinsjugend erfordert oder
wenn mindestens 20% der Jugendlichen Vereinsmitglieder einen schriftlich
begründeten Antrag auf Einberufung stellen.
5.3 Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Schützenjugend.
5.4 Die Jugendversammlung setzt sich aus dem Jugendvorstand und den Jugendlichen
des Verein die zum 01.01.
des jeweiligen Kalenderjahres das 18 Lebensjahr nicht vollendet haben, zusammen.
5.5 Die Jugendversammlung wählt alle zwei Jahre ihren Jugendsprecher, der in der
Generalversammlung des
Vereins bestätigt wird. Der Zeitpunkt der Wahl richtet sich nach dem Zeitpunkt
der Vorstandswahlen des Verein.
5.6 Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Wahlen werden nach der Satzung
des Verein durchgeführt.
§6 Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
6.1 Erarbeitung von Richtlinien in der Jugendarbeit,
6.2 Entgegennahme des Jugendberichtes des Jugendvorstandes,
6.3 Beschlussfassung über Anträge;
Beschlüsse die gegen die Satzung des
Verein verstoßen werden im
Vorstand geändert und aufgehoben,
6.4 Wahl des Jugendsprechers.
§7 Jugendvorstand
7.1 Der Jugendvorstand setzt sich aus den Jugendleitern und dem
Jugendsprecher zusammen.
7.2 Die Jugendleiter werden von der Generalversammlung des
Verein gewählt.
7.3 Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung vor der Wahl des
Vorstandes des Verein, auf eine
Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Generalversammlung bestätigt. Der
Jugendsprecher übt sein Amt
bis zum Ende seiner Wahlzeit aus, auch wenn er zwischenzeitlich das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Bei
vorzeitigem Ausscheiden des Jugendsprechers wird eine Ergänzungswahl
durchgeführt.
7.4 Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Verein.